Pflegegrade

 Pflegegrade
Mit dem 1. Januar 2017 wurde ein neues Prüfverfahren, das sogenannte neue Begutachtungsassessment (NBA), eingeführt. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen überprüfen bei jedem neuen Antrag auf Pflegeleistungen jeden Antragsteller persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Auf der Basis dieses Gutachtens des MDK entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad besteht oder ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades abgelehnt wird. 

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) arbeitet mit einem Punktesystem und überprüft anhand eines Fragenkatalogs wie selbstständig ein Antragsteller noch ist. Je mehr Punkte der Antragsteller zuerkannt bekommt, desto höher ist der Pflegegrad und desto mehr Pflege- und Betreuungsleistungen werden durch die Pflegekasse genehmigt.

Bis zum Neuregelung im Jahr 2017 wurden die vielen demenzkranken Älteren zu einem großen Teil von den Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen, wenn sie körperlich größtenteils noch gesund waren, aber dennoch viel Betreuung und Zuwendung brauchen. Die Pflegeversicherung war auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Nur bei körperlichen Erkrankungen und dementsprechend notwendigen Pflegehilfen bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung waren die Voraussetzungen für die früheren Pflegestufen 1, 2 oder 3 und die damit verbundenen Pflegeleistungen erfüllt.

Das Umdenken des Gesetzgebers begann im Jahr 2012. Seither wurden mehr und mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte normiert. 

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II kam ab 2017 die leistungsrechtliche Gleichstellung von demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen. Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt werden, erhalten den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse

Die Pflegegrade sind
  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Sachleistungen

Pflegebedürftige können Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von monatlich 689,00 € (PG 2), 1298,00€ (PG 3), 1.612,00 (PG 4) bzw. 1.995,00€ (PG 5) in Anspruch nehmen. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Sachleistungen mit Einstufung nach § 45a SGB XI

Pflegebedürftige können Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von monatlich 689,00 € (PG 2), 1298,00 € (PG 3), 1.612,00 (PG 4) bzw. 1.995,00 € (PG 5)in Anspruch nehmen . Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen

Alternativ werden für die ambulante Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen auch Geldleistungen gewährt.
Das Pflegegeld beträgt in 316,00 € (PG 2), 545,00 € (PG 3), 728,00€ (PG 4) 901,00 € (PG 5).

Geldleistungen mit Einstufung nach § 45a SGB XI

Alternativ werden für die ambulante Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen auch Geldleistungen gewährt.
Das Pflegegeld beträgt in 316,00 € (PSG 2), 545.00 € (PG 3), 728.00€ (PG 4) 901.00 € (PG 5).

Kombination aus Sach- und Geldleistung

Eine weitere Möglichkeit ist die Kombinationsleistung, bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet werden und der nicht verbrauchte Anteil an der Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht wird. Wird z.B. 80 % des Höchstbetrages der Sachleistung verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Höchstbetrages der Geldleistung zur Verfügung.

Verhinderungspflege § 39 SGB XI

Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, für einen kurzen Zeitraum bis zu 42 Tagen jährlich Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Die Gründe für eine Verhinderungspflege sind sehr verschieden.
  • Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des pflegenden Angehörigen 
  • Theaterbesuch, Teilnahme an einem Pflegekurs usw.

Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege angeben.

Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe/ des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)

Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt.

Die zustehenden Zeiten der Verhinderungspflege von 42 Tagen können sowohl komplett am Stück als auch in Teilabschnitten von Tagen, Wochen oder auch nur Stunden in Anspruch genommen werden.

Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Verhinderungspflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Verhinderungspflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag §45b (125 Euro) zu finanzieren.

durch eine Vertragspflegeeinrichtung:

Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt maximal 6 Wochen (42 Tage). Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro jährlich. Für die Verhinderungspflege kann auch noch 50 % der Kurzzeitpflegeangerechnet (kombiniert) werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Somit würde sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 €uro erhöhen.

durch nahe Angehörige und im Haushalt lebende Pflegeperson:

Wird die Verhinderungspflege durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den Betrag des Pflegegeldes beschränkt.

Kurzzeitpflege § 42 SGB XI

Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, sich für einen kurzen Zeitraum (bis zu 4 Wochen bzw. bis zu 8 Wochen bei Kombination mit Verhinderungspflege) in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es zu Hause für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt.

Die Gründe für eine Aufnahme in eine vollstationäre Kurzzeitpflege sind sehr verschieden.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären
  • Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des pflegenden Angehörigen
  • Zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind
  • Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird
  • Zur Überbrückung, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist
  • Die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintrat und zu Hause alles organisiert oder ein Bad oder gar die ganze Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, damit eine Pflege im häuslichen Umfeld reibungslos durchgeführt werden kann.

Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt

Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag §45b (125 Euro) zu finanzieren.

Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro jährlich.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Für den Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung können für die Finanzierung des Pflegeaufenthaltes somit zum einen Leistungen aus der Kurzzeitpflege als auch in vollem Umfang aus der Verhinderungspflege hinzugenommen werden. Die Kosten in Höhe von 3224 Euro übernimmt die Pflegekasse.

Teilstationäre Pflege

neben Anspruch auf Tagespflege bleibt der volle Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bestehen.
Pflegeaufwendungen einschließlich Beförderungskosten von der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Vertragseinrichtung und zurück

Bei der teilstationären Pflege besteht die Möglichkeit der kombinierten pflegerischen Versorgung. Teilstationäre Pflege und Sachleistungen (zum Beispiel Tagespflege und ein ambulanter Pflegedienst) oder teilstationäre Pflege und Pflegegeld (zum Beispiel Tagespflege und Pflege durch einen Angehörigen) können kombiniert verwendet werden. Die teilstationäre Pflege (bis zur festgesetzten Höchstgrenze) kann ohne Anrechnung auf das Pflegegeld, die Pflegesachleistung oder die Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden.

Beispiel:
  • Kombination von teilstationärer Pflege und Sachleistungen: Ein Klient hat Pflegegrad 2. Somit erhält dieser deshalb Leistungen für die Tagespflege in Höhe von 689 Euro. Zusätzlich hat er Anspruch auf 689 Euro für Sachleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden.
  • Kombination von teilstationärer Pflege und Pflegegeld: Ein Klient hat Pflegegrad 3. Er erhält diese deshalb Leistungen für die Tagespflege in Höhe von 1.298 Euro. Ist dieser Betrag durch die Tagespflege ausgeschöpft, hat er zusätzlich Anspruch auf das Pflegegeld für Pflegegrad 3, also 545 Euro.

Die Pflegekasse übernimmt die monatlichen Kosten für teilstationäre Pflegeeinrichtungen als Sachleistung bis zu folgenden Höchstbeträge

0,00€ (Pflegegrad 1), 689,00€ (Pflegegrad 2), 1298,00€ (Pflegerad 3), 1612,00€ (Pflegerad 4) und 1995,00€ (Pflegerad 5)

Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis 40,- € monatlich übernommen. Technische Hilfsmittel können leihweise zur Verfügung gestellt oder zu 100% erstattet werden. Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Hebegeräte, Einbau eines behindertengerechten Bades) können bis zu 4.000,- € je Maßnahme bewilligt werden.
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